Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf (AGBV)

Geltend ab 1.1.2023 (ersetzt alle früheren Versionen von verkaufsbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für vonRoll infratec (holding) ag und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend alle gemeinsam und je einzeln als ‚VRIH‘ bezeichnet, sofern nicht für einzelne Länder spezifische AGBV (nachfolgend auch ‘länderspezifische AGBV’) in Kraft sind (Stand 1.1.2023 für Deutschland).

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden AVL bilden die vertragliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen vRih und deren Kunden von Waren und/oder Dienstleistungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2. Abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt und bilden nicht Vertragsbestandteil. Durch die Annahme eines Auftrags und/oder Lieferung einer Ware erklärt der Kunde sein Einverständnis mit den vorliegenden AVL.
1.3. Diese AVL gelten auch dann, wenn der Kunde Auftrag, Bestellung und/oder Lieferung davon abweichend bestätigt.
1.4. Wo nichts anderes explizit geregelt ist, erfasst das Schriftlichkeitserfordernis auch die Kommunikation per Fax oder e-mail.
1.5. Durch Abschluss eines Vertrages (Warenlieferung und/oder Dienstleistungserbringung) mit dem Kunden, entsteht keinerlei Gesellschaft oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.
1.6. Die aktuelle und verbindliche Version dieser AVL wird unter www.vonroll-infratec.world, www.vonroll-casting.world, www.vonroll-hydro.world und www.vrproduction.world publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann jederzeit bei vRih, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug bezogen werden.

2. Vertragsabschluss / Umfang von Lieferungen und Leistungen

2.1. Die jeweilige vRih-Gesellschaft wird einzig durch rechtsgültig von ihr unterzeichnete schriftliche Verträge (Rahmenverträge, Einzelverträge, vRih-Auftragsbestätigungen etc.) verpflichtet.
2.2. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen benötigen die gleiche Schriftlichkeit.
2.3. Lieferungen und Leistungen sind in den vRih-Auftragsbestätigungen mit allfälligen Beilagen abschliessend aufgeführt. vRih ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
2.4. Sortiments- und Produktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Angaben über Gewicht, Farbe und Abmessungen von Produkten sind unverbindlich.
2.5. Jede Auftragsbestätigung, welche vom Kunden nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird, gilt als bestätigt.
2.6. Die von vRih vorgeschriebenen Konditionen und Termine gelten als akzeptiert, sofern der Kunde diese nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich ablehnt.
2.7. Die Auslegung der Internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2020.

3. Preise

3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto, exkl. MWST, ab Werk (gemäss Incoterms 2020), ohne Verpackung und Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.2. vRih behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze, die Material- oder Energiepreise oder die Wechselkurse ändern.

4. Zahlungsbedingungen / Verzug

4.1. Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von vRih rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne weiteres zur Zahlung fällig und ist ohne irgendwelche Abzüge zu zahlen.
4.3. Bei nicht fristgerechter Zahlung fällt der Kunde ohne weiteres in Verzug. vRih kann in dem Fall weitere Lieferungen oder Leistungen verweigern bis die Verzugsfolgen beseitigt sind.
4.4. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen bei Exportlieferungen in Form von Vorschusszahlungen, unwiderruflichen Bankgarantien oder unwiderruflichen und bestätigten Akkreditiven zu tätigen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. vRih bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis vRih die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. vRih ist berechtigt, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern eintragen zu lassen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von vRih gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen versichern. 
5.2. Der Kunde bevollmächtigt vRih unwiderruflich in seinem Namen alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche für die gültige Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nötig sind. 

6. Verpackung

6.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird das Verpackungsmaterial dem Kunden in Rechnung gestellt und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über. 
6.2. Die Behälter, Rahmen, Paletten und andere Materialien, die Eigentum von vRih sind, müssen vom Kunden in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls werden sie von vRih in Rechnung gestellt. 
6.3. Wenn das von vRih verwendete Verpackungsmaterial Eigentum des Kunden ist, ist dieses in gutem Zustand, spätestens zu einem vorher mit vRih vereinbarten Datum, an einen von vRih angegebenen Ort zu liefern.

 

 

7. Lieferfrist und Liefertermine

7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
7.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.
7.3. vRih haftet nicht für Lieferverzögerungen aus höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Unfälle, Streik, Krieg, Pandemie oder Ähnliches etc) und deren Folgen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1. vRih wird die Lieferungen und Leistungen, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und vRih eventuelle Mängel sofort, jedoch spätestens 8 Tage nach Erhalt, schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

10. Rücknahme der Lieferung

10.1. Eine Rücknahme (auch von Teilen) der Lieferung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von vRih und bei einwandfreiem Zustand der Ware, die wieder verkaufbar sein muss, möglich. Bei der Rückvergütung wird ein Betrag von 20% des Rücknahme-Fakturawertes, jedoch mindestens CHF/EUR 100.--, in Abzug gebracht. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden, ebenso die Kosten für die Entsorgung, falls sich die Ware bei Ankunft bei vRih als nicht verkaufbar erweist. Die Rücknahme von speziell auf Bestellung hergestellter oder eingekaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk, spätestens per Datum eines allfälligen Annahmeverzuges.
11.2. vRih verpflichtet sich, alle Teile der Lieferung, welche nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach Wahl von vRih auszubessern, zu ersetzen oder dafür den entsprechenden Nettowarenwert zu vergüten, vorausgesetzt, der Mangel ist während der Gewährleistungsfrist aufgetreten, wurde rechtzeitig angezeigt und der Anspruch wird seitens vRih anerkannt. 

12. Ausschluss weiterer Haftungen von vRih

12.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von vRih, wohl aber für solche von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. 

13. Geistiges Eigentum / IP-Rechte

13.1. Das geistige Eigentum im Zusammenhang mit Produkten und/oder Dienstleistungen von vRih verbleibt umfassend bei vRih.
13.2. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch vRih dürfen Zeichnungen und ausgearbeitete Projekte weder reproduziert noch verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.

14. Weitere Bestimmungen / Gerichtsstand / anwendbares Recht

14.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AVL sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen.
14.2. Sollten Bestimmungen dieser AVL unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert.
14.3. Einziger Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden AVL bzw. den diesen zugrunde liegenden Verträgen, ist Zug (Schweiz). vRih ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
14.4.
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht; die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Kollisionsrechts, sowie des Wiener UN-Abkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.